Der INSEL e.V Protzen
Interessengemeinschaft zur Nachnutzung des Schulgebäudes
Einsteinstr. 40
14772 Brandenburg an der Havel
Interessengemeinschaft zur Nachnutzung des Schulgebäudes
Der Vorstand
Vorsitzende:
Elke Wildt
Mühlenbergstraße 08
16833 Fehrbellin OT Protzen
Tel. 033932 73409
stellv. Vorsitzende
Britta Haße
Stöffiner Str.1F
16833 Fehrbellin OT Protzen
stellv. Vorsitzender
Alexander Wildt
14772 Brandenburg an der Havel
betreibt nicht nur den Auf - und Ausbau der Dauerausstellung im DTS – Museum, sondern organisiert in seinen Räumen auch Sonderausstellungen u.a. zu folgenden Themen:
2008 100 Jahre Freiwillige Feuerwehr Protzen
2015 Schreibmaschinen
2016 Rechenmaschinen
2017 geplant: Prinz Heinrich
2018 geplant: 110 Jahre Freiw. Feuerwehr Protzen (Erweiterung der Dauerausstellung).
Darüber hinaus hat der Verein 2016 den „Sonntagskaffee“ eröffnet. Einmal im Monat findet ein gemütliches Kaffeetrinken im Museum statt, es werden immer kleine Kurzvorträge gehalten.
Entstanden ist die Idee auf Grund des Wegfalles der Dienstagstreffen der Volkssolidarität, da sich die Ortsgruppe Protzen aufgelöst hat.
Der Verein beteiligt sich auch im Sinne der Interessengemeinschaft zur Nachnutzung des Schulgebäudes mit Ständen und Objekten bei Dorf- und Gemeindefesten und an Veranstaltungen anderer Organisationen.
Der Name INSEL ergab sich aus
dem Anfangsbuchstaben unseres Vereinsnamens:
Initiative Nachbarschafts-,
Kultur- und Sozialarbeit, Einrichtung auf dem Lande.
Diesen Namen mussten wir auf Anraten des Finanzamtes Kyritz 2012 ändern,
seit dem heißen wir:
Interessengemeinschaft
zur Nachnutzung des Schulgebäudes, dabei
haben wir leider unserer Endung vergessen.
Satzung
§1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den
Namen Insel (Interessengemeinschaft zur Nachnutzung des Schulgebäudes) e.V. Protzen.
2) Er hat seinen Sitz in
Protzen.
3) Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
4) Er wir in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen.
§2 Vereinszweck
1) Der Zweck des Vereins
ist: wird
in Kürze Nachgetragen
2) Der Verein kann
Mitarbeiter/innen zur Erfüllung der Vereinszwecke beschäftigen sowie ehrenamtliche
Betreuer/innen planmäßig gewinnen und unterstützen.
3) Der Verein arbeitet
überparteilich und überkonfessionell.
§3 Gemeinnützigkeit
1) wird in Kürze Nachgetragen
2) Die Arbeit des Vereins
ist nicht auf Erzielung von Gewinnen gerichtet. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3) Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Das Gleiche gilt für den Fall ihres Ausscheidens oder für den Fall
einer Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1) Jede
natürliche und juristische Person, die die Ziele des Vereins anerkennt,
unterstützt und fördert, kann Mitglied des Insel e.V. Protzen werden. Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über sie entscheidet der Vorstand.
2) Die
Mitgliedschaft erlischt
- durch
Austritt, der mit Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss.
- bei
Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, über den auf Antrag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Dem betroffenen Mitglied ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- durch
Unterlassen der Beitragszahlung, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 12
Monatsbeiträge beträgt.
- durch
Tod.
§5 Beiträge
1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(§7,7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§6 Organe des Vereins
1) Organe
des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
2) Zur
Unterstützung der Vereinsorgane können bei Bedarf Arbeitsgruppen gebildet und
Mitglieder, Mitarbeiter oder sachkundige Außenstehende berufen werden.
§7 Mitgliederversammlung
1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und
bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist einmal pro Geschäftsjahr
abzuhalten.
2) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder 1/3 der Mitglieder bzw. 1/3 der Mitarbeitenden des Vereins dies unter
Angaben von Gründen verlangt.
3) Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4) von
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
5) Jede
satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied
hat 1 Stimme.
6) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7) Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Aufgaben des Vereins
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Mitgliedsbeiträge
- Bestellung und Abberufung des Vorstandes
- Die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- die Änderung der Satzung, hierfür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
- An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz.
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab Euro 500,-
- die Auflösung des Vereines.
- die Aufgaben des Vereins
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Mitgliedsbeiträge
- Bestellung und Abberufung des Vorstandes
- Die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- die Änderung der Satzung, hierfür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
- An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz.
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab Euro 500,-
- die Auflösung des Vereines.
§8 Der Vorstand
1) Der
Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 9 Mitgliedern. er ist immer in
ungerader Zahl zu besetzen.
2) Vorstand
im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3) Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Bestellung erfolgt für
die Dauer von zwei Jahren. Jedes Vorstandsmitglied wird von der
Mitgliederversammlung in getrennter Wahl bestimmt.
4) Der
Vorsitzende wird gesondert durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die zwei
Stellvertreter wählt der Vorstand aus seiner Mitte.
5) Der
Vorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und aus
Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Der Vorstand entscheidet über
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
6) Der
Vorstand ist ehrenamtlich Tätig. Der Vorstand kann aufgaben delegieren.
insbesondere kann er für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer
bestellen, der auch als bevollmächtigter Vertreter im Sinne §30 BGB berufen werden
kann. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teil. Seine Befugnisse sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
7) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
§9 Mitarbeiter/innen
1) Die
Mitarbeiter/- innen arbeiten in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich im Sinne der
von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand festgelegten Richtlinien
der Vereinsarbeit.
2) Ist
ein/e Mitarbeiter/in zugleich Mitglied des Vereines, so ruht die Mitgliedschaft
während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
§10 Beurkundung von
Beschlüssen
1) Die
in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
§11 Auflösung des Vereines
2) Der Verein
kann nur von einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer
3/4 Mehrheit aufgelöst werden.
3) Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt sein
Vereinsvermögen nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten an eine
juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Jugendhilfe.
Hier gibt es bald eine umfangreichere Darstellung. Bis dahin bitte auf der Website www.Gutshaus-Protzen.de nachlesen(oben rechts klicken): "Dorf-, Torf-, Schulmuseum"!
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