Über uns

Der INSEL e.V Protzen


Interessengemeinschaft zur Nachnutzung des Schulgebäudes



Der Vorstand

Vorsitzende:

Elke Wildt


Mühlenbergstraße 08
16833 Fehrbellin OT Protzen
Tel. 033932 73409

stellv. Vorsitzende

Britta Haße

Stöffiner Str.1F
16833 Fehrbellin OT Protzen



stellv. Vorsitzender
Alexander Wildt



Einsteinstr. 40
14772 Brandenburg an der Havel



betreibt nicht nur den Auf - und Ausbau der Dauerausstellung im DTS – Museum, sondern organisiert in seinen Räumen auch Sonderausstellungen u.a. zu folgenden Themen:

2008   100 Jahre Freiwillige Feuerwehr Protzen
2015   Schreibmaschinen
2016   Rechenmaschinen
2017   geplant: Prinz Heinrich
2018   geplant: 110 Jahre Freiw. Feuerwehr Protzen (Erweiterung der Dauerausstellung).

Darüber hinaus hat der Verein 2016 den „Sonntagskaffee“  eröffnet. Einmal im Monat findet ein gemütliches Kaffeetrinken im Museum statt, es werden immer kleine Kurzvorträge gehalten.
Entstanden ist die Idee auf Grund des Wegfalles der Dienstagstreffen der  Volkssolidarität, da sich die Ortsgruppe Protzen aufgelöst hat.

Der Verein beteiligt sich auch im Sinne der Interessengemeinschaft zur Nachnutzung des Schulgebäudes mit Ständen und Objekten bei Dorf- und Gemeindefesten und an Veranstaltungen anderer Organisationen.

Der INSEL e.V. Protzen hat sich am 26.Oktober 1997 gegründet und wurde am 19.03.1998 unter der VR Nr.: 637 eingetragen und am 07.12.1998 durch das Amtsgericht bestätigt.






Der Name INSEL ergab sich aus dem Anfangsbuchstaben unseres Vereinsnamens:

Initiative Nachbarschafts-, Kultur- und Sozialarbeit, Einrichtung auf dem Lande.

Diesen Namen mussten wir auf Anraten des Finanzamtes Kyritz 2012 ändern, seit dem heißen wir:
Interessengemeinschaft zur Nachnutzung des Schulgebäudes, dabei haben wir leider unserer Endung vergessen.

Satzung

§1 Name und Sitz 

1)     Der Verein führt den Namen Insel (Interessengemeinschaft zur Nachnutzung des    Schulgebäudes) e.V. Protzen.
2)     Er hat seinen Sitz in Protzen.
3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4)     Er wir in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen.

§2 Vereinszweck

1)     Der Zweck des Vereins ist: wird in Kürze Nachgetragen
2)     Der Verein kann Mitarbeiter/innen zur Erfüllung der Vereinszwecke beschäftigen sowie ehrenamtliche Betreuer/innen planmäßig gewinnen und unterstützen.
3)     Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

§3 Gemeinnützigkeit

1)     wird in Kürze Nachgetragen
2)     Die Arbeit des Vereins ist nicht auf Erzielung von Gewinnen gerichtet. Etwaige Gewinne      und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3)     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt für den Fall ihres Ausscheidens oder für den Fall einer  Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

       §4  Mitgliedschaft 

1)     Jede natürliche und juristische Person, die die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert, kann Mitglied des Insel e.V. Protzen werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über sie entscheidet der Vorstand.
2)     Die Mitgliedschaft erlischt
-       durch Austritt, der mit Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres        schriftlich erklärt werden muss.
-       bei Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
-       durch Unterlassen der Beitragszahlung, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 12 Monatsbeiträge beträgt.
-       durch Tod.

      §5 Beiträge

1)     Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§7,7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit  ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§6 Organe des Vereins

1)     Organe des Vereins sind
     - die Mitgliederversammlung
     - der Vorstand
2)     Zur Unterstützung der Vereinsorgane können bei Bedarf Arbeitsgruppen gebildet und Mitglieder, Mitarbeiter oder sachkundige Außenstehende berufen werden.

§7 Mitgliederversammlung

1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist einmal pro Geschäftsjahr abzuhalten.
2)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der Mitglieder bzw. 1/3 der Mitarbeitenden des Vereins dies unter Angaben von Gründen verlangt.
3)     Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4)     von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
5)     Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
6)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7)     Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    - die Aufgaben des Vereins
    - Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    - Mitgliedsbeiträge
    - Bestellung und Abberufung des Vorstandes
    - Die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung
   - die Höhe der Mitgliedsbeiträge
   - die Änderung der Satzung, hierfür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
   - An- und Verkauf, sowie  Belastung von Grundbesitz.
   - Beteiligung an Gesellschaften
   - Aufnahme von Darlehen ab Euro 500,-
   - die Auflösung des Vereines.

§8 Der Vorstand

1)     Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 9 Mitgliedern. er ist immer in ungerader Zahl zu besetzen.
2)     Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3)     Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in getrennter Wahl bestimmt.
4)     Der Vorsitzende wird gesondert durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die zwei Stellvertreter wählt der Vorstand aus seiner Mitte.
5)     Der Vorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Der Vorstand entscheidet über Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
6)     Der Vorstand ist ehrenamtlich Tätig. Der Vorstand kann aufgaben delegieren. insbesondere kann er für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der auch als bevollmächtigter  Vertreter im Sinne §30 BGB berufen werden kann. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Seine Befugnisse sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
7)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

     §9 Mitarbeiter/innen

1)     Die Mitarbeiter/- innen arbeiten in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich im Sinne der von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand  festgelegten Richtlinien der Vereinsarbeit.
2)     Ist ein/e Mitarbeiter/in zugleich Mitglied des Vereines, so ruht die Mitgliedschaft während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

     §10 Beurkundung von Beschlüssen

1)     Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

     §11 Auflösung des Vereines

2)     Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit aufgelöst werden.

3)     Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt sein Vereinsvermögen nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

1 Kommentar:

  1. Hier gibt es bald eine umfangreichere Darstellung. Bis dahin bitte auf der Website www.Gutshaus-Protzen.de nachlesen(oben rechts klicken): "Dorf-, Torf-, Schulmuseum"!

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